ABE, E, EU-ABE, etc.
Zum Thema „ABE“ „BE“ „E“ etc. besteht offensichtlich noch großer klärungsbedarf. Mit dieser kleinen Info wollen wir den ewigen Diskussionen nun einfach mal ein ende setzen.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (kurz ABE) gibt es in dieser Form seit dem 17.06.2003 nicht mehr.
Ihr werdet die ABE nur noch auf Teilen finden die vor diesem Datum Produziert wurden, für aktuelle Tuningartikel gilt das/die „E-Zeichen / E-Nummer / EG-ABE“ dazu später mehr.
Für die ABE gilt:
Die ABE ist eine Schriftliche erlaubnis des Kraftfahrt – Bundesamtes zum anbau des jeweiligen teils an ein bestimmtes Fahrzeug. Laut § 19 (2) Satz 2 StVZO ist die ABE immer mitzuführen und zuständigen Personen (z. B. Der Polizei) vorzulegen.
Für die EG-ABE (E-Nummer / E-Zeichen) gilt:
Es ist KEIN schriftstück mehr notwendig. Da eine Nummer mit dem kleinen „e“ dort immer direkt auf dem Artikel eingestanzt ist (z. B. Beim Auspuff, sofern dieser eine EG-ABE besitzt). Das Produkt ist meist Modellbezogen, die Erlaubnis gilt also nur für einige Modelle, nicht für grundsätzlich alle Roller!
Besonderheiten:
Einzel-Betriebserlaubnis:
Interessant für die jenigen unter euch die sich ihren Scoot komplett neu aufbauen. In diesem Fall kann der Roller durch eine „Einzel-Betriebserlaubnis“ zugelassen werden. Der Roller muss hierfür von einem amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, der dann ein Gutachten erstellen muss (§ 21 der StVZO). Mit diesem Gutachten könnt ihr bei dem für euch zuständigen Straßenverkehrsamt einen Fahrzeugbrief beantragen. Das Straßenverkehrsamt wird euch im normalfall dann eine Einzel-Betriebserlaubnis ausstellen.
Teilegutachten:
Eine EG-ABE ist für Hersteller relativ teuer, daher greifen manche Hersteller zu einem wesentlich günstigerem TÜV-Gutachten (häufig bei Lenkern). Dieses TÜV-Gutachten ist im gegensatz zur EG-ABE / ABE nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, daher muss man nach dem anbau das Teil noch vom TÜV abnehmen lassen. Ist alles ordnungsgemäß angebracht wird das neue Teil dann in die Papiere eingetragen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Dies ist erforderlich wenn der Anbau dieses bestimmten Teils die Fahrsicherheit gefährden könnte, diese Bescheinigung wird schriftlich vom Rollerhersteller erstellt. Der Hersteller setzt bei manchen veränderungen hierbei auch gleichzeitig andere veränderungen vorraus, z. B. können manche Bremssysteme nur mit bestimmten Scheiben zulässig sein).
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